Es liegt mithin auch kein Nachweis vor, dass die Appellantin die Zustellung der Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung absichtlich verhindert hätte. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, gelangt nach Einsichtnahme in die vorliegenden Akten und gestützt auf die heutigen Ausführungen der Appellantin zum Schluss, dass das Konkursdekret der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 26. April 2005 in Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Arlesheim ungültig und daher aufzuheben ist.