Nachdem die entsprechende Vorladung der Schuldnerin nicht zugestellt werden konnte, retournierte die Post die Gerichtsurkunde an das Bezirksgericht Arlesheim. Weitere Zustellversuche der Konkursverhandlungsanzeige sind nicht dokumentiert. Es liegt mithin auch kein Nachweis vor, dass die Appellantin die Zustellung der Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung absichtlich verhindert hätte.