Nach dem Wortlaut von § 66 ZPO zeitigen mangelhafte Vorladungen grundsätzlich keine rechtliche Wirkung. Im vorliegenden Falle trägt die Appellantin vor, von der Konkursverhandlung vom 26. April 2005 keine Kenntnis gehabt zu haben. Aus den Akten ergibt sich, dass die Gläubigerin am 31. März 2005 in Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Arlesheim das Konkursbegehren stellte. Das Bezirksgericht Arlesheim lud die Schuldnerin in der Folge mit Vorladung vom 5. April 2005 zur Konkursverhandlung. Nachdem die entsprechende Vorladung der Schuldnerin nicht zugestellt werden konnte, retournierte die Post die Gerichtsurkunde an das Bezirksgericht Arlesheim.