Damit schliesst das kantonale Recht die Annahme einer Zustellungsfiktion bezogen auf den letzten Tag der Abholungsfrist bei der gerichtlichen Vorladung grundsätzlich aus, selbst wenn der Adressat von der Hängigkeit des Verfahrens Kenntnis hat. Allenfalls davon ausgenommen sind ausschliesslich Fälle, in welchen der Adressat die normale Zustellung nachweisbar absichtlich verhindert (vgl. Hasenböhler, Säumnis und Säumnisfolgen im basellandschaftlichen Zivilprozess, in: BJM 1973, S. 10). Nach dem Wortlaut von § 66 ZPO zeitigen mangelhafte Vorladungen grundsätzlich keine rechtliche Wirkung.