Wenn die Postzustellung nicht möglich oder zweckmässig ist, so werden die Vorladungen nach Gerichtsgebrauch durch die Polizeiorgane zugestellt. Gemäss § 65 ZPO hat der Richter in Fällen, in welchen die Zustellung der Vorladung auf dem ordentlichen Weg nicht möglich ist, eine öffentliche Vorladung zu erlassen. Damit schliesst das kantonale Recht die Annahme einer Zustellungsfiktion bezogen auf den letzten Tag der Abholungsfrist bei der gerichtlichen Vorladung grundsätzlich aus, selbst wenn der Adressat von der Hängigkeit des Verfahrens Kenntnis hat.