denn bei der Vorladung handelt es sich um ein Formalerfordernis der Konkurseröffnung. Für die Zustellung der Konkursverhandlungsanzeige ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kantonales Recht massgebend (vgl. SchKG-Nordmann, N 8 und N 16 zu Art. 168, je mit Nachweisen). Gemäss § 64 ZPO werden die Vorladungen in doppelter Ausfertigung der Post übergeben, die eine Ausfertigung dem Adressaten aushändigt und die andere dem Gericht zurücksendet. Wenn die Postzustellung nicht möglich oder zweckmässig ist, so werden die Vorladungen nach Gerichtsgebrauch durch die Polizeiorgane zugestellt.