Als Verfahrensmängel zu werten sind z.B. die verspätete bzw. nicht formgerechte Zustellung oder gar die Unterlassung der Vorladung zur Konkursverhandlung (vgl. Rutz, Weiterziehung des Konkursdekretes, in: Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel: FS 75 Jahre Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, Basel 2000, S. 353). Ist eine Partei nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgeladen worden, so kann sie auf dem Rechtsmittelweg bei der oberen Instanz die Aufhebung des Konkursdekrets verlangen; denn bei der Vorladung handelt es sich um ein Formalerfordernis der Konkurseröffnung.