ZPO im summarischen Verfahren, wobei das Gericht die konkurshindernden Tatsachen in Anwendung der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zu beachten hat (BGE 102 Ia 155 a.E.). Als Gründe für die Aufhebung des Konkursdekrets fallen Verfahrensmängel, die rechtlich unrichtige Beurteilung des Konkursbegehrens oder, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 174 SchKG erfüllt sind, nachträglich eingetretene Konkursablehnungsgründe in Betracht. Als Verfahrensmängel zu werten sind z.B. die verspätete bzw. nicht formgerechte Zustellung oder gar die Unterlassung der Vorladung zur Konkursverhandlung (vgl. Rutz, Weiterziehung des Konkursdekretes, in: Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel: