Im Rahmen der Parteibefragung führt sie aus, dass sie durch das Konkursamt Arlesheim von der Konkurseröffnung erfahren und anschliessend dagegen appelliert habe. Zuvor sei sie in den Ferien gewesen und habe keine Kenntnis von der Konkursverhandlung vom 26. April 2005 gehabt. Sie könne nicht sagen, ob sie die Konkursandrohung in der fraglichen Betreibung erhalten habe. Erwägungen 1. (...) 2. Der Entscheid über das Konkursbegehren erfolgt gemäss § 263 Ziff. 5 ZPO im summarischen Verfahren, wobei das Gericht die konkurshindernden Tatsachen in Anwendung der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zu beachten hat (BGE 102 Ia 155 a.E.).