Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juli 2005 (100 05 444) Aufhebung der Konkurseröffnung wegen Verfahrensmängeln Die Konkurseröffnung setzt die rechtgültige Zustellung einer Vorladung zur Konkursverhandlung voraus. Für die Zustellung der Konkursverhandlungsanzeige ist kantonales Recht massgebend (E. 2). Der um Eröffnung des Konkurses ersuchte Richter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung dem Schuldner zugegangen sind.