{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-07-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-05-444_2005-07-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=82ee2d32-19dc-4bad-b44d-1b77760c749a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433878", "Checksum": "f8d69b0351ea7db09f14d391132c409a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 05 444", "100 2005 444"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 12.07.2005 100 05 444 (100 2005 444)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung der Konkurseröffnung wegen Verfahrensmängeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:48:41", "Checksum": "0ffafcf515bb0fcae16c95427ee33b84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 12.07.2005 100 05 444 (100 2005 444)\nRegeste:\nAufhebung der Konkurseröffnung wegen Verfahrensmängeln\n\n\n3. Selbst wenn die Vorladung zur Konkursverhandlung ordentlich zugestellt worden wäre, erweist sich die Konkurseröffnung über die Appellantin vom 26. April 2005 auch aus einem anderen Grunde als ungerechtfertigt. Gemäss Art. 166 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen. Der um Eröffnung des Konkurses ersuchte Richter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung dem Schuldner zugegangen sind. Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung erlassen wurde, so setzt es den Entscheid in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 SchKG aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde. Liegt offensichtlich Nichtigkeit vor, so kann sie das Konkursgericht selbst vorfrageweise feststellen und das Konkursbegehren abweisen (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 36 Rz. 40).\nIm vorliegenden Falle hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, mit Verfügung vom 27. Mai 2005 eine amtliche Erkundigung beim Betreibungsamt Arlesheim veranlasst, ob und wann der Schuldnerin die Konkursandrohung in der fraglichen Betreibung zugestellt worden sei. Das Betreibungsamt Arlesheim teilte dem Gericht mit Antwort vom 9. Juni 2005 im Wesentlichen mit, dass man am 13. Januar 2005 die Konkursandrohung ausgefertigt und der Post zur Zustellung übergeben habe. Nach erfolglosem Zustellversuch sei die Konkursandrohung nochmals der Post ausgehändigt worden. Nachdem auch dieser Versuch gescheitert sei, sei die Schuldnerin am 8. Februar 2005 aufgefordert worden, die Konkursandrohung auf dem Amt abzuholen. Auch diese Aufforderung sei ergebnislos geblieben, so dass am 25. Februar 2005 ein Auftrag an die Polizei zur polizeilichen Zuführung erfolgt sei. Am 8. März 2005 sei über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet worden. Da die Konkursandrohung bis zu diesem Zeitpunkt nicht habe zugestellt werden können, sei das Gläubigerdoppel mit dem Hinweis „keine Zustellung, Konkurseröffnung 8.3.05\" an den Gläubiger verschickt worden. Im Ergebnis bleibt auf Grund der amtlichen Erkundigung festzustellen, dass die Konkursandrohung vom 13. Januar 2005 in der Betreibung Nr. … der Schuldnerin und heutigen Appellantin nie zugestellt wurde. Zumal die fehlerhafte Zustellung eines Zahlungsbefehls bzw. einer Konkursandrohung eine nichtige Betreibungshandlung darstellt, die von Amtes wegen jederzeit festgestellt werden kann und muss (BGE 120 III 117 mit Hinweis auf BGE 117 III 7), hätte das Bezirksgericht Arlesheim am 26. April 2005 den Konkurs über die Schuldnerin nicht aussprechen dürfen.\n4. (Kosten)\nKGE ZS vom 12.7.2005 i.S. C. V. gegen A. C. (100 05 444 / LIA)"}