Der Hinweis auf die Reputation und die Spezialisierung der Kanzlei auf Strafverfahren vermag daran nichts zu ändern. Für den tieferen Ansatz spricht auch, dass bei der Teilnahme an Einvernahmen gar keine nicht verrechenbare Zeit anfällt, sondern sämtliche Stunden als Aufwand abgerechnet werden können, was eine höhere Auslastung der Volontärin zur Folge hat. Da sich die durch das Strafgericht vorgenommene Kürzung des Offizialverteidigungshonorars weder als unangemessen noch als willkürlich erweist, ist auch das Eventualbegehren der Appellantin abzuweisen. 4. (…) KGE ZS vom 20.12.2005 (100 05 441/ZWH)