Die vom Strafgericht vorgenommene Kürzung des vom Anwalt betriebenen Zeitaufwands um 10 % erachtet das Kantonsgericht für massvoll. (…) Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten sind gemäss § 3 Abs. 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwaltes zu berechnen, d.h. im vorliegenden Fall CHF 60.-- bis 120.--. Indem die Vorinstanz den Ansatz auf CHF 60.-- festgelegt hat, hat sie das ihr mit dem obigen Rahmen eingeräumte Ermessen nicht überschritten.