Auch die Position "Akten retour" kann nicht jedes Mal mit 10 oder 15 Minuten verrechnet werden. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Angeklagten hätte die Appellantin auch gegenüber den Untersuchungsbehörden darauf hinweisen müssen, dass ihr Mandat auf die Strafverteidigung beschränkt ist. Der zuviel erbrachte Zeitaufwand ist in den vorgenannten Bereichen kaum in genauen Stundenzahlen anzugeben, weshalb eine pauschale Kürzung angezeigt ist. Die vom Strafgericht vorgenommene Kürzung des vom Anwalt betriebenen Zeitaufwands um 10 % erachtet das Kantonsgericht für massvoll.