Es geht nicht an, die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Zeitaufwandes durch Berufung auf das Anwaltsgeheimnis auszuschliessen. Diese Überprüfung ist bei Offizialverteidigerhonoraren Aufgabe des Gerichts, was sich mitunter aus der gesetzlichen Pflicht des Offizialverteidigers zur genauen Angabe seines Zeitaufwandes (vgl. § 18 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte) ergibt. Auch die Position "Akten retour" kann nicht jedes Mal mit 10 oder 15 Minuten verrechnet werden.