Die vorgenommene Kürzung des Zeitaufwandes für das Aktenstudium um rund 50 % ist nicht zu beanstanden. Es ist offensichtlich, dass die bürointerne Weitergabe des Mandats unter insgesamt 4 Personen zu einem Mehraufwand geführt hat, welcher nicht entschädigungsberechtigt ist. Daran ändern auch die Beteuerungen der Appellantin nichts, die jeweilige Instruktion sei nicht verrechnet worden. Hinzu kommt, dass mit sechzehn Briefen an den Mandanten und zahlreichen Telefonen mit dem Mandanten das für die Verteidigung Notwendige klar überschritten worden ist. Es geht nicht an, die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Zeitaufwandes durch Berufung auf das Anwaltsgeheimnis auszuschliessen.