Eine vorgenommene Kürzung ist allerdings zu begründen (AB 2001 S. 83). Zu prüfen ist somit, ob im vorliegenden Fall tatsächlich ein übermässiger, namentlich für eine ordentliche Verteidigung im Strafverfahren nicht notwendiger Aufwand ausgewiesen wurde. Mit der Vorinstanz ist von einem nicht besonders komplexen Strafrechtsfall auszugehen. Der Gesamtaufwand des angegebenen Aktenstudiums von 21,5 Stunden liegt daher deutlich über der Grenze des angebrachten Zeitaufwandes. Die vorgenommene Kürzung des Zeitaufwandes für das Aktenstudium um rund 50 % ist nicht zu beanstanden.