Es ist also nur der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand angemessen zu vergüten, jedoch nicht z.B. der Aufwand für soziale Betreuung, auch nicht in Haftfällen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005 § 40 N 14; AB 2000 S. 90), und nicht der durch die interne Organisation der Verteidigung bedingte Mehraufwand. Die Gerichte sind befugt in Fällen, in denen der in der Rechnung des Offizialverteidigers aufgeführte Aufwand übermässig erscheint, die geltend gemachte Forderung zu kürzen, wobei ihnen bezüglich des Masses der Kürzung ein gewisses Ermessen zusteht.