3. Weiter beanstandet die Appellantin die vorgenommene Kürzung des Offizialverteidigerhonorars. Wie das Strafgericht zutreffend festhält, hat sich die Offizialverteidigung bei der Mandatsausübung auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken, da wie für den unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess (vgl. dazu AB [= Amtsbericht des Obergerichts Basel-Landschaft] 1980 S. 52) das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt. Es ist also nur der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand angemessen zu vergüten, jedoch nicht z.B. der Aufwand für soziale Betreuung, auch nicht in Haftfällen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl.