Auch aus dem kantonalen Prozessrecht lässt sich kein entsprechender Anspruch herleiten. Nachdem das Strafgericht der Appellantin Gelegenheit eingeräumt hatte, ihre Bemühungen im Detail darzutun, durfte es ohne Verletzung des Gehörsanspruchs direkt zur Überprüfung der Honorarnote vom 22.02.2005 schreiten. Die diesbezügliche Rüge der Appellantin erweist sich als unbegründet, was zur Abweisung ihres Hauptantrages führt. 3. Weiter beanstandet die Appellantin die vorgenommene Kürzung des Offizialverteidigerhonorars.