Die Appellantin beanstandet eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, indem sie vom Strafgericht vor der Kürzung der von ihr am 04.03.2005 eingereichten Detaillierung des Bemühungsaufwandes nicht angehört worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht kein verfassungsmässiger Anspruch, von der entscheidenden Behörde zur beabsichtigten Honorarkürzung angehört zu werden (BGE 1P.564/2000 Erw. 3.b). Auch aus dem kantonalen Prozessrecht lässt sich kein entsprechender Anspruch herleiten.