Indem die Vorinstanz den Ansatz auf CHF 60.-- festgelegt hat, hat sie das ihr mit dem obigen Rahmen eingeräumte Ermessen nicht überschritten. Ob die eingesetzte Substitutin bezüglich der ihr übertragenen Aufgabe der Strafverteidigung bereits über soviel Erfahrung verfügt hat, dass von einem höheren Ansatz auszugehen wäre, ist nicht dargetan (§ 3 Abs. 3 TO; E. 3). 12 Strafprozessrecht Erwägungen 1. (…) 2. Die Appellantin beanstandet eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, indem sie vom Strafgericht vor der Kürzung der von ihr am 04.03.2005 eingereichten Detaillierung des Bemühungsaufwandes nicht angehört worden sei.