Diese Überprüfung ist bei Offizialverteidigerhonoraren Aufgabe des Gerichts, was sich mitunter aus der gesetzlichen Pflicht des Offizialverteidigers zur genauen Angabe seines Zeitaufwandes ergibt (§ 18 Abs. 2 TO; E. 3). Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten sind 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwaltes zu berechnen, d.h. im vorliegenden Fall CHF 60.-- bis 120.--. Indem die Vorinstanz den Ansatz auf CHF 60.-- festgelegt hat, hat sie das ihr mit dem obigen Rahmen eingeräumte Ermessen nicht überschritten.