In Fällen, in denen der Aufwand gesamthaft als übermässig erscheint, es aber schwierig ist, im Einzelnen festzulegen, welche konkreten Aufwandposten nicht gerechtfertigt sind, sind pauschale Kürzungen zulässig. Eine vorgenommene Kürzung ist allerdings zu begründen (§ 21 Abs. 1 StPO; E. 3). Es geht nicht an, die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Zeitaufwandes durch Berufung auf das Anwaltsgeheimnis auszuschliessen. Diese Überprüfung ist bei Offizialverteidigerhonoraren Aufgabe des Gerichts, was sich mitunter aus der gesetzlichen Pflicht des Offizialverteidigers zur genauen Angabe seines Zeitaufwandes ergibt (§ 18 Abs. 2 TO; E. 3).