Die Offizialverteidigung hat sich bei der Mandatsausübung auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken, da das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt (E. 3). Die Gerichte sind befugt in Fällen, in denen der in der Rechnung des Offizialverteidigers aufgeführte Aufwand übermässig erscheint, die geltend gemachte Forderung zu kürzen, wobei ihnen bezüglich des Masses der Kürzung ein gewisses Ermessen zusteht (§ 21 Abs. 1 StPO). In Fällen, in denen der Aufwand gesamthaft als übermässig erscheint, es aber schwierig ist, im Einzelnen festzulegen, welche konkreten Aufwandposten nicht gerechtfertigt sind, sind pauschale Kürzungen zulässig.