Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Dezember 2005 (100 05 441) Entschädigung der Offizialverteidigung: Kürzung des in Rechnung gestellten Zeitaufwandes Es besteht kein verfassungsmässiger Anspruch, von der entscheidenden Behörde zur beabsichtigten Honorarkürzung angehört zu werden (Art. 29 Abs. 2 BV; E. 2). Die Offizialverteidigung hat sich bei der Mandatsausübung auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken, da das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt (E. 3).