{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-05-441_2005-12-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=07b8dd34-1284-4bad-bfb8-06f72257cace&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433878", "Checksum": "eb2d01e82621869cd42e4e692c7e02cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 05 441", "100 2005 441"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.12.2005 100 05 441 (100 2005 441)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung der Offizialverteidigung: Kürzung des in Rechnung gestellten Zeitaufwandes"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:48:53", "Checksum": "9bc02f74c97bd069eb273c5446e80ce1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.12.2005 100 05 441 (100 2005 441)\nRegeste:\nEntschädigung der Offizialverteidigung: Kürzung des in Rechnung gestellten Zeitaufwandes\n\n\nEs ist offensichtlich, dass die bürointerne Weitergabe des Mandats unter insgesamt 4 Personen zu einem Mehraufwand geführt hat, welcher nicht entschädigungsberechtigt ist. Daran ändern auch die Beteuerungen der Appellantin nichts, die jeweilige Instruktion sei nicht verrechnet worden. Hinzu kommt, dass mit sechzehn Briefen an den Mandanten und zahlreichen Telefonen mit dem Mandanten das für die Verteidigung Notwendige klar überschritten worden ist. Es geht nicht an, die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Zeitaufwandes durch Berufung auf das Anwaltsgeheimnis auszuschliessen. Diese Überprüfung ist bei Offizialverteidigerhonoraren Aufgabe des Gerichts, was sich mitunter aus der gesetzlichen Pflicht des Offizialverteidigers zur genauen Angabe seines Zeitaufwandes (vgl. § 18 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte) ergibt. Auch die Position \"Akten retour\" kann nicht jedes Mal mit 10 oder 15 Minuten verrechnet werden. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Angeklagten hätte die Appellantin auch gegenüber den Untersuchungsbehörden darauf hinweisen müssen, dass ihr Mandat auf die Strafverteidigung beschränkt ist. Der zuviel erbrachte Zeitaufwand ist in den vorgenannten Bereichen kaum in genauen Stundenzahlen anzugeben, weshalb eine pauschale Kürzung angezeigt ist. Die vom Strafgericht vorgenommene Kürzung des vom Anwalt betriebenen Zeitaufwands um 10 % erachtet das Kantonsgericht für massvoll.\n(…)\nFür die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten sind gemäss § 3 Abs. 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwaltes zu berechnen, d.h. im vorliegenden Fall CHF 60.-- bis 120.--. Indem die Vorinstanz den Ansatz auf CHF 60.-- festgelegt hat, hat sie das ihr mit dem obigen Rahmen eingeräumte Ermessen nicht überschritten. Ob die eingesetzte Substitutin bezüglich der ihr übertragenen Aufgabe der Strafverteidigung bereits über soviel Erfahrung verfügt hat, dass von einem höheren Ansatz auszugehen wäre, ist nicht dargetan. Der Hinweis auf die Reputation und die Spezialisierung der Kanzlei auf Strafverfahren vermag daran nichts zu ändern. Für den tieferen Ansatz spricht auch, dass bei der Teilnahme an Einvernahmen gar keine nicht verrechenbare Zeit anfällt, sondern sämtliche Stunden als Aufwand abgerechnet werden können, was eine höhere Auslastung der Volontärin zur Folge hat.\nDa sich die durch das Strafgericht vorgenommene Kürzung des Offizialverteidigungshonorars weder als unangemessen noch als willkürlich erweist, ist auch das Eventualbegehren der Appellantin abzuweisen.\n4. (…)\nKGE ZS vom 20.12.2005 (100 05 441/ZWH)\nGegen diesen Entscheid hat die Appellantin am 17. März 2006 staatsrechtliche Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht erhoben."}