{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-05-441_2005-12-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=07b8dd34-1284-4bad-bfb8-06f72257cace&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "eb2d01e82621869cd42e4e692c7e02cc"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 05 441", "100 2005 441"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.12.2005 100 05 441 (100 2005 441)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung der Offizialverteidigung: Kürzung des in Rechnung gestellten Zeitaufwandes"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:27:50", "Checksum": "573c78bfb01c4746e0d0c9bbc38549ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.12.2005 100 05 441 (100 2005 441)\nRegeste:\nEntschädigung der Offizialverteidigung: Kürzung des in Rechnung gestellten Zeitaufwandes\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Dezember 2005 (100 05 441)\nEntschädigung der Offizialverteidigung: Kürzung des in Rechnung gestellten Zeitaufwandes\nEs besteht kein verfassungsmässiger Anspruch, von der entscheidenden Behörde zur beabsichtigten Honorarkürzung angehört zu werden (Art. 29 Abs. 2 BV; E. 2).\nDie Offizialverteidigung hat sich bei der Mandatsausübung auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken, da das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt (E. 3).\nDie Gerichte sind befugt in Fällen, in denen der in der Rechnung des Offizialverteidigers aufgeführte Aufwand übermässig erscheint, die geltend gemachte Forderung zu kürzen, wobei ihnen bezüglich des Masses der Kürzung ein gewisses Ermessen zusteht (§ 21 Abs. 1 StPO). In Fällen, in denen der Aufwand gesamthaft als übermässig erscheint, es aber schwierig ist, im Einzelnen festzulegen, welche konkreten Aufwandposten nicht gerechtfertigt sind, sind pauschale Kürzungen zulässig. Eine vorgenommene Kürzung ist allerdings zu begründen (§ 21 Abs. 1 StPO; E. 3).\nEs geht nicht an, die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Zeitaufwandes durch Berufung auf das Anwaltsgeheimnis auszuschliessen. Diese Überprüfung ist bei Offizialverteidigerhonoraren Aufgabe des Gerichts, was sich mitunter aus der gesetzlichen Pflicht des Offizialverteidigers zur genauen Angabe seines Zeitaufwandes ergibt (§ 18 Abs. 2 TO; E. 3).\nFür die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten sind 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwaltes zu berechnen, d.h. im vorliegenden Fall CHF 60.-- bis 120.--. Indem die Vorinstanz den Ansatz auf CHF 60.-- festgelegt hat, hat sie das ihr mit dem obigen Rahmen eingeräumte Ermessen nicht überschritten. Ob die eingesetzte Substitutin bezüglich der ihr übertragenen Aufgabe der Strafverteidigung bereits über soviel Erfahrung verfügt hat, dass von einem höheren Ansatz auszugehen wäre, ist nicht dargetan (§ 3 Abs. 3 TO; E. 3).\n12 Strafprozessrecht\nErwägungen\n1. (…)\n2. Die Appellantin beanstandet eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, indem sie vom Strafgericht vor der Kürzung der von ihr am 04.03.2005 eingereichten Detaillierung des Bemühungsaufwandes nicht angehört worden sei.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht kein verfassungsmässiger Anspruch, von der entscheidenden Behörde zur beabsichtigten Honorarkürzung angehört zu werden (BGE 1P.564/2000 Erw. 3.b). Auch aus dem kantonalen Prozessrecht lässt sich kein entsprechender Anspruch herleiten. Nachdem das Strafgericht der Appellantin Gelegenheit eingeräumt hatte, ihre Bemühungen im Detail darzutun, durfte es ohne Verletzung des Gehörsanspruchs direkt zur Überprüfung der Honorarnote vom 22.02.2005 schreiten. Die diesbezügliche Rüge der Appellantin erweist sich als unbegründet, was zur Abweisung ihres Hauptantrages führt.\n3. Weiter beanstandet die Appellantin die vorgenommene Kürzung des Offizialverteidigerhonorars. Wie das Strafgericht zutreffend festhält, hat sich die Offizialverteidigung bei der Mandatsausübung auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken, da wie für den unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess (vgl. dazu AB [= Amtsbericht des Obergerichts Basel-Landschaft] 1980 S. 52) das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt. Es ist also nur der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand angemessen zu vergüten, jedoch nicht z.B. der Aufwand für soziale Betreuung, auch nicht in Haftfällen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005 § 40 N 14; AB 2000 S. 90), und nicht der durch die interne Organisation der Verteidigung bedingte Mehraufwand. Die Gerichte sind befugt in Fällen, in denen der in der Rechnung des Offizialverteidigers aufgeführte Aufwand übermässig erscheint, die geltend gemachte Forderung zu kürzen, wobei ihnen bezüglich des Masses der Kürzung ein gewisses Ermessen zusteht. In Fällen, in denen der Aufwand gesamthaft als übermässig erscheint, es aber schwierig ist, im Einzelnen festzulegen, welche konkreten Aufwandposten nicht gerechtfertigt sind, sind pauschale Kürzungen zulässig. Eine vorgenommene Kürzung ist allerdings zu begründen (AB 2001 S. 83). Zu prüfen ist somit, ob im vorliegenden Fall tatsächlich ein übermässiger, namentlich für eine ordentliche Verteidigung im Strafverfahren nicht notwendiger Aufwand ausgewiesen wurde.\nMit der Vorinstanz ist von einem nicht besonders komplexen Strafrechtsfall auszugehen. Der Gesamtaufwand des angegebenen Aktenstudiums von 21,5 Stunden liegt daher deutlich über der Grenze des angebrachten Zeitaufwandes. Die vorgenommene Kürzung des Zeitaufwandes für das Aktenstudium um rund 50 % ist nicht zu beanstanden."}