Ein entsprechender für den Eventualvorsatz erforderliche Wille ist den vorliegenden äusseren Umständen nicht zu entnehmen, weshalb im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Angeklagte leichtfertig darauf vertraut hat, dass kein Unfall passieren wird. Die Grenze zum Eventualvorsatz ist somit nicht überschritten, weshalb der Angeklagte in Abweisung der Appellation der Staatsanwaltschaft wegen bewusster fahrlässiger Tötung sowie mehrfacher fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu verurteilen ist. (…) KGE ZS vom 3. Januar 2006 i.S. Staatsanwaltschaft/E.K./M.V. gegen A.C. (100 05 396/AFS)