Das Risiko der Tatbestandsverwirklichung war im vorliegenden Fall zwar hoch und die Sorgfaltspflichtverletzung schwer, doch drängte sich dem Angeklagten die Verwirklichung der Lebensgefahr für die Mitfahrer und andere Verkehrsteilnehmer nicht als so wahrscheinlich auf, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als deren Inkaufnahme ausgelegt werden kann. Ein entsprechender für den Eventualvorsatz erforderliche Wille ist den vorliegenden äusseren Umständen nicht zu entnehmen, weshalb im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Angeklagte leichtfertig darauf vertraut hat, dass kein Unfall passieren wird.