d) Würdigung Es ist vorweg zu unterstreichen, dass unter Berücksichtigung der notorischen Unsicherheiten bei der Abgrenzung des Eventualvorsatzes zur bewussten Fahrlässigkeit die Regel "in dubio pro reo" erhöht in Anspruch zu nehmen ist. Das Risiko der Tatbestandsverwirklichung war im vorliegenden Fall zwar hoch und die Sorgfaltspflichtverletzung schwer, doch drängte sich dem Angeklagten die Verwirklichung der Lebensgefahr für die Mitfahrer und andere Verkehrsteilnehmer nicht als so wahrscheinlich auf, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als deren Inkaufnahme ausgelegt werden kann.