In diesem Sinne führt auch die Vorinstanz in der Urteilsbegründung zu Recht aus, dass die beiden Fälle von ihrer Dynamik her nicht vergleichbar seien. d) Würdigung Es ist vorweg zu unterstreichen, dass unter Berücksichtigung der notorischen Unsicherheiten bei der Abgrenzung des Eventualvorsatzes zur bewussten Fahrlässigkeit die Regel "in dubio pro reo" erhöht in Anspruch zu nehmen ist.