Der Umstand, dass im vorliegenden Fall der Abstand des Autos des Angeklagten und des darauf folgenden Autos zum Unfallzeitpunkt einige Fahrminuten betragen hat, der vorausgegangene Geschehensablauf sowie die Aussagen der jeweiligen Mitinsassen der Fahrzeuge, wonach diese keine Angst gehabt oder gar geschlafen hätten, verbieten eine Gleichsetzung mit den Umständen im "Fall Gelfingen". In diesem Sinne führt auch die Vorinstanz in der Urteilsbegründung zu Recht aus, dass die beiden Fälle von ihrer Dynamik her nicht vergleichbar seien.