Demgegenüber lagen im "Fall Gelfingen" völlig andere Tatumstände vor, da sich das Tatereigniseines Rennens realisierte, in einer Situation also, in der Lenker das Ziel, die fahrerische Überlegenheit zu beweisen und um keinen Preis das Gesicht zu verlieren, höher gewertet hat als die drohenden Folgen. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall der Abstand des Autos des Angeklagten und des darauf folgenden Autos zum Unfallzeitpunkt einige Fahrminuten betragen hat, der vorausgegangene Geschehensablauf sowie die Aussagen der jeweiligen Mitinsassen der Fahrzeuge, wonach diese keine Angst gehabt oder gar geschlafen hätten, verbieten eine Gleichsetzung mit den Umständen im "Fall Gelfingen".