Dies gilt selbst dann, wenn - was nicht erstellt ist - zu einem früheren Zeitpunkt - dem zweimaligen Überholen des Unfallwagens - ein gegenseitiges Kräftemessen der beiden Fahrzeugführer stattgefunden haben sollte. Demgegenüber lagen im "Fall Gelfingen" völlig andere Tatumstände vor, da sich das Tatereigniseines Rennens realisierte, in einer Situation also, in der Lenker das Ziel, die fahrerische Überlegenheit zu beweisen und um keinen Preis das Gesicht zu verlieren, höher gewertet hat als die drohenden Folgen.