Nach Ansicht des Kantonsgerichts spielte sich zum Unfallzeitpunkt kein Wettrennen mit einem anderen Fahrzeug ab, sondern es ist von der Aussage des Angeklagten auszugehen, wonach er aus Unbesonnenheit bzw. Leichtfertigkeit zu schnell gefahren sei. Dies gilt selbst dann, wenn - was nicht erstellt ist - zu einem früheren Zeitpunkt - dem zweimaligen Überholen des Unfallwagens - ein gegenseitiges Kräftemessen der beiden Fahrzeugführer stattgefunden haben sollte.