Die Beweggründe und die Art der Tathandlung können ebenfalls Hinweise auf den Willen des Täters geben. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Appellation davon aus, dass der Angeklagte sich mit dem anderen Fahrzeuglenker ein Rennen geliefert hat, weshalb er zu schnell in die Kurve gefahren ist und den folgenschweren Unfall verursacht hat. Nach Ansicht des Kantonsgerichts spielte sich zum Unfallzeitpunkt kein Wettrennen mit einem anderen Fahrzeug ab, sondern es ist von der Aussage des Angeklagten auszugehen, wonach er aus Unbesonnenheit bzw. Leichtfertigkeit zu schnell gefahren sei.