Aufgrund dieser Umstände wäre der Lenker zu besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen. Stattdessen hat er sich zu einer Fahrweise hinreissen lassen, die unter den gegebenen Umständen nur als leichtsinnig und verantwortungslos bezeichnet werden kann. Aufgrund der fehlenden Fahrpraxis hat der Angeklagte die Gefahren seiner Raserfahrt zwar möglicherweise massiv unterschätzt oder seine Fahrfähigkeit masslos überschätzt, doch ändert dies nichts daran, dass ihm eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist. c) Beweggründe und Art der Tathandlung Die Beweggründe und die Art der Tathandlung können ebenfalls Hinweise auf den Willen des Täters geben.