Der Angeklagte war erst wenige Monate im Besitz des Führerausweises und hatte zum Zeitpunkt des Unfalls wenig Fahrpraxis. Ausserdem kannte er nach eigenen Angaben die Strecke nicht und ist bis dahin selbst noch nie so lange am Stück gefahren. Ferner gibt er an, müde gewesen zu sein, weshalb er schnell gefahren sei, um möglichst schnell zu Hause zu sein. Auch die anderen Mitfahrer hätten kaum geredet oder geschlafen (act. 537f.). Darüber hinaus hatte er Kenntnis davon, dass die Beifahrerin auf dem Rücksitz nicht angegurtet war (act. 543). Aufgrund dieser Umstände wäre der Lenker zu besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen.