Steht fest, dass der Täter effektiv eine bestehende Sorgfaltspflicht verletzt hat, ist danach zu fragen, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten des Angeschuldigten in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte. Bei der individuellen oder subjektiven Sorgfaltspflicht wird die Frage der Vorwerfbarkeit unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Täters behandelt (Maier/Schöning; in: ZStrR 2000, S. 285). Der Angeklagte war erst wenige Monate im Besitz des Führerausweises und hatte zum Zeitpunkt des Unfalls wenig Fahrpraxis.