b) Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung Die pflichtgemässe Vorsicht bestimmt sich in erster Linie nach den Umständen, z.B. nach Art, Zweck und Notwendigkeit der geplanten Handlung, den mit ihr verbundenen Risiken sowie den zur Verfügung stehenden und zumutbaren Handlungsmitteln. Man spricht in diesem Zusammenhang von genereller oder objektiver Sorgfaltspflicht. Steht fest, dass der Täter effektiv eine bestehende Sorgfaltspflicht verletzt hat, ist danach zu fragen, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten des Angeschuldigten in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte.