Die Annahme, der Fahrzeuglenker habe sich gegen das Rechtsgut des Lebens entschieden und nicht mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf daher nicht leichthin getroffen werden (BGE 130 IV 58ff.). Nach Ansicht des Kantonsgerichts war das Risiko der Tötung eines Menschen im vorliegenden Fall zwar gross, doch drängte sie sich nicht derart auf, dass das Verhalten des Täters nur noch als Einverständnis oder Gleichgültigkeit hinsichtlich der drohenden Rechtsgutverletzung ausgelegt werden kann. b) Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung