Seine Fahrweise war zwar sehr riskant und verantwortungslos, doch ergeben sich aus dem Sachverhalt keine genügenden Anhaltspunkte für einen zwingenden Schluss auf eine Entscheidung des Täters für die mögliche Rechtsgutverletzung, zumal er durch sein gewagtes Fahrverhalten selbst zum Opfer zu werden drohte. Gemäss bereits zitierter bundesgerichtlicher Praxis wird man einem Autofahrer bei einer riskanten Fahrweise, auch wenn ihm die möglichen Folgen bewusst sind, in der Regel zugestehen, dass er - wenn auch oftmals rational nicht begründbar - leichtfertig darauf vertrauen wird, es werde schon nicht zu einem Unfall kommen.