Im Gegensatz zum Sachverhalt im "Fall Gelfingen" kann aufgrund der Fahrweise und der Tatzeit im vorliegenden Fall nicht darauf geschlossen werden, dass dem Angeklagten die als möglich erkannte Folge - nämlich der Tod einer oder mehrerer Personen - völlig gleichgültig war. Seine Fahrweise war zwar sehr riskant und verantwortungslos, doch ergeben sich aus dem Sachverhalt keine genügenden Anhaltspunkte für einen zwingenden Schluss auf eine Entscheidung des Täters für die mögliche Rechtsgutverletzung, zumal er durch sein gewagtes Fahrverhalten selbst zum Opfer zu werden drohte.