Wie aber schon das Strafgericht in der Urteilsbegründung ausführt, sind die Tatumstände im vorliegenden Fall nicht vergleichbar, insbesondere nicht derart, dass sich eine Verwirklichung des Risikos geradezu zwingend aufdrängte, mit der Folge, dass der Täter nicht mehr auf ein Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolges hat vertrauen können. Im Gegensatz zum Sachverhalt im "Fall Gelfingen" kann aufgrund der Fahrweise und der Tatzeit im vorliegenden Fall nicht darauf geschlossen werden, dass dem Angeklagten die als möglich erkannte Folge - nämlich der Tod einer oder mehrerer Personen - völlig gleichgültig war.