Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolges schliesst dessen Inkaufnahme im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung nicht aus (vgl. BGE 130 IV 58ff.). Wie aber schon das Strafgericht in der Urteilsbegründung ausführt, sind die Tatumstände im vorliegenden Fall nicht vergleichbar, insbesondere nicht derart, dass sich eine Verwirklichung des Risikos geradezu zwingend aufdrängte, mit der Folge, dass der Täter nicht mehr auf ein Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolges hat vertrauen können.