In jenem Fall sind zwei Autos bei einem Autorennen in einer Sommernacht um 22.30 Uhr eng hintereinander bzw. teilweise nebeneinander mit einer Geschwindigkeit von rund 120-140 km/h in das Dorf Gelfingen gerast. Bei einem derartigen Handeln drängt sich die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts als derart gross auf, dass die Tat nur als Inkaufnahme des als möglich erkannten Erfolgs ausgelegt werden kann. Die Lenker konnten deshalb nicht darauf vertrauen, dass schon nichts passieren wird. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolges schliesst dessen Inkaufnahme im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung nicht aus (vgl. BGE 130 IV 58ff.).