Dies bestätigte auch V.V., die im Unfallauto sass (act. 565: "Es hatte sehr wenig Verkehr, d.h. es kamen uns praktisch keine Autos entgegen"). Im Vergleich zum Sachverhalt, der dem im vorliegenden Verfahren vielfach zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 130 IV 58ff. ("Fall Gelfingen") zugrunde lag, ist hier von ganz anderen Verhältnissen auszugehen. In jenem Fall sind zwei Autos bei einem Autorennen in einer Sommernacht um 22.30 Uhr eng hintereinander bzw. teilweise nebeneinander mit einer Geschwindigkeit von rund 120-140 km/h in das Dorf Gelfingen gerast.