961, 967). Auch das Risiko, bei übersetzter Geschwindigkeit in einer Kurve auf die Gegenfahrbahn zu gelangen, ist erheblich. Die konkrete Gefahr, am Unfallort und zum Unfallzeitpunkt, auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Auto zu kollidieren, ist hingegen nicht als sehr gross einzuschätzen, da es zur Tatzeit, nämlich um 4.20 h morgens, auf der abgelegenen Unfallstrecke wenig Gegenverkehr hatte, obwohl natürlich grundsätzlich immer mit Gegenverkehr gerechnet werden muss. Der Angeklagte hat ausgesagt, dass ihm auf dem ganzen Weg nur ein oder zwei Fahrzeuge entgegen gekommen seien (act. 543). Dies bestätigte auch V.V., die im Unfallauto sass (act.