Der Unfall im Fall 1 sowie das Schleudern in der Kurve bei Riederwald lassen allenfalls auf die generelle Risikobereitschaft des Angeklagten schliessen, nicht jedoch auf die Willensseite des Täters zur Tatzeit. Die Staatsanwaltschaft zieht die "Vorgeschichte" als Beweis zur Begründung eines dem Unfall vorangegangenen oder sogar noch andauernden Wettrennens bei, doch wären allfällig erwiesene frühere Renn- oder Raserfahrten bei der Ermittlung der Willensrichtung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht entscheidend. Wesentlich sind einzig die Umstände kurz vor oder während der Tat. 4.4.3 Konkrete Würdigung der Umstände